Mietminderung und Mietmängel aus Sicht von Vermietern und Vermieterinnen

In welchen Fällen ist eine Mietminderung möglich?

Laut Paragra536 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat ein Mieter bzw. eine Mieterin generell das Recht auf eine Mietminderung. Voraussetzung ist hierfür, dass ein Mangel an der gemieteten Wohnung oder dem Mietshaus den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache deutlich einschränkt. Grundsätzlich ist es dabei unerheblich, ob nun der Vermieter bzw. die Vermieterin für den Mangel verantwortlich ist oder nicht.

Typische Beispiele für Mietminderungen:

  • Schäden durch Schimmel und Feuchtigkeit,
  • Ausfall der Heizung in den Wintermonaten,
  • Lärmbelästigung, z.B. durch Bauarbeiten oder Nachbarn und Nachbarinnen,
  • Geruchsbelästigung, z.B. durch ein Restaurant in der Nachbarschaft.
Ordner mit Aufschrift Mietminderung - Mietrecht Berlin

Was kann man gegen eine Mietminderung unternehmen?

Grundsätzlich sind für den Vermieter bzw. die Vermieterin im Falle einer Mietminderung durch den Mieter bzw. die Mieterin zwei Schritte zu empfehlen:

  1. Die Berechtigung der Mietminderung zu überprüfen.
  2. Die Durchführung der Mietminderung zu prüfen.

Schritt 1: Überprüfung der Berechtigung der Mietminderung

Zwingende Voraussetzung für eine Mietminderung ist immer, dass es zu einer erheblichen Einschränkung beim Gebrauch des Wohnraums für den Mieter oder die Mieterin gekommen ist. Ein tropfender Wasserhahn oder eine Zimmertür, die nicht richtig schließt, sind Bagatellschäden und zählen nicht zu den Gründen, die eine Mietminderung rechtfertigen.

Ebenso kann die Mietpartei keine Mietminderung verlangen, wenn der jeweilige Mangel bereits bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war und sie ihn hingenommen hat. Zudem ist eine Mietminderung ausgeschlossen, wenn der Mangel durch einen unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache durch den Mieter oder die Mieterin herbeigeführt wurde.

Mietvertrag für eine Wohnung mit Wohnungsschlüssel - Kanzlei für Mietrecht in Berlin-Wilmersdorf, Rechtsanwalt Uwe Heichel

Schritt 2: Durchführung der Mietminderung prüfen

Im zweiten Schritt gilt es für den Vermieter bzw. die Vermieterin zu prüfen, ob die Mietminderung korrekt durchgeführt wurde. Wichtig hierbei ist: Mieter und Mieterinnen können die Miete nicht nach eigenem Ermessen mindern und müssen dem Vermieter bzw. der Vermieterin zuvor die Gelegenheit geben, den jeweiligen Minderungsgrund zu beseitigen.

Zudem befindet sich der Mieter bzw. die Mieterin in der Beweislast, was den Grund für die Mietminderung angeht – beispielsweise in Form eines Lärmprotokolls, wenn etwa eine Lärmbelästigung vorliegt. Für den Vermieter bzw. die Vermieterin muss also nachvollziehbar sein, warum die mietende Partei eine Mietminderung anstrebt.

Nicht immer ist der Sachverhalt eindeutig, wenn es um das Thema Mietminderung durch einen Mieter oder eine Mieterin geht. Sollte er oder sie mit einer Minderung der Miete drohen, ist es am besten, sich fachlichen Rat einzuholen, beispielsweise bei Uwe Heichel, Ihrem Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht in Berlin-Charlottenburg.

Mietvertrag und kleines rotes Haus - symbolisch für Mietrecht

Kommen Sie zu uns!

Als Anwälte in Wilmersdorf vertreten wir engagiert Ihre Interessen in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf und streiten für Ihr Recht!

Tel.: 030 - 264 753 870 0

Hier erfahren Sie mehr zum Thema MietrechtMietvertrag und Räumungsklage.

FAQ

Was ist eine Mietminderung?

Bei einer Mietminderung wird die Miete einmalig oder über einen längeren Zeitraum um einen bestimmten Betrag reduziert. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Wert der Mietsache durch Umstände gemindert ist, die nicht durch die Mietenden verursacht wurden. Das kann z. B. bedeuten, dass Räume, Treppen oder technische Anlagen nicht richtig funktionieren – und somit nicht im vertragsgemäßen Zustand sind. Dementsprechend können Mietende die Miete in angemessener Weise (d. h. im richtigen Verhältnis zu den Mängeln) mindern. Die Mietminderung muss dem Vermieter oder der Vermieterin schriftlich mitgeteilt werden, sodass die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel besteht.

Wann ist eine Mietminderung berechtigt?

Vorab müssen die Mietenden Mängel konkret beweisen können. Das ist recht einfach, wenn es z. B. um eine defekte Heizung geht. Bei eher subjektiv empfundenen Mängeln wie Lärmbelästigung ist das schon etwas schwieriger. Hier sollte ein Lärmprotokoll geführt werden, bei dem die Zeit und Dauer der jeweiligen Störung durch Lärm festgehalten wird. Zu einer Mietminderung sind die Mietenden von dem Zeitpunkt an berechtigt, ab dem der Schaden vorliegt und nicht vom Vermietenden beseitigt wurde. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: Wurde der Schaden selbst verursacht, ist eine Mietminderung gänzlich ausgeschlossen. Das gilt auch für unerhebliche Beeinträchtigungen der Mietsache wie z. B. eine defekte Glühbirne im Keller.

Welche Schäden führen zu einer Mietminderung?

Immer, wenn ein Mangel die Qualität oder Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung beeinträchtigt, kann ein Mieter oder Mieterin die Miete kürzen. Kurz gesagt entspricht der Ist-Zustand nicht dem Soll-Zustand laut Vertrag. Dies können unterschiedliche Schäden sein wie z. B.:

  • Die Heizung ist defekt oder heizt nicht ausreichend
  • Schimmelbefall in der Wohnung
  • Nicht verschließbare Wohnungstür
  • Wasserrohrbruch
  • Aufzug eingeschränkt oder gar nicht nutzbar
  • Nicht begehbarer Balkon
  • Bauarbeiten aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen
  • Undichtes Dach
Wie kann ich die Miete mindern?

Wenn Sie einen schwerwiegenden Mangel entdecken, sollten Sie den Vermieter oder die Vermieterin vorab darauf hinweisen. Setzen Sie ihn oder sie in Kenntnis und fordern Sie, den Mangel zu beseitigen. Wichtig ist dabei: Setzen Sie eine angemessene Frist. Kommen der Vermieter oder die Vermieterin ihren Pflichten zur Reparatur und Instandhaltung innerhalb dieser Frist nicht nach, kann die Miete gemindert werden. Dabei ist es unwichtig, wer die Schuld am entstandenen Schaden hat – auch eine Großbaustelle in der Stadt kann Sie zu einer Mietminderung berechtigen. Wichtig ist, dass Sie die Miete nicht zu stark mindern, was im schlimmsten Fall zu einer Kündigung durch die Vermietenden führen kann.

Wie viel wird von der Miete abgezogen?

Wie viel Sie von der Miete abziehen können, hängt von der sogenannten Mietminderungsquote ab. Diese drückt die Intensität des Mangels aus und wird durch mehrere Faktoren bestimmt. Dabei sind die folgenden drei Rechenschritte nötig:

  1. Minderungsquote ermitteln: Anhand einer Mietminderungstabelle finden Sie heraus, zu wie viel Prozent Ihre Gesamtmiete z. B. durch einen defekten Fahrstuhl gemindert werden kann.
  2. Dauer des Mietmangels: Im zweiten Schritt wird dieser Wert durch 30 (entsprechend der Monatstage) geteilt und mit der Anzahl betroffener Tage (z. B. 12 Tage) multipliziert.
  3. Wohnfläche: Im dritten Schritt kommt die Wohnfläche ins Spiel. Ist die gesamte Wohnung betroffen, bleibt der Wert unverändert. Sind es z. B. nur 30 Prozent, wird der Wert durch 100 geteilt und mit 30 multipliziert.
Wie viel Mietminderung ist bei Lärm möglich?

Zu welcher Mietminderung Lärm berechtigt, hängt vom Einzelfall ab. Entsprechend verschiedener Urteile von Amtsgerichten wurden beispielsweise folgende Höhen von Mietminderung gewährt:

  • 10 % bei lauten Poltergeräuschen, Herumtrampeln und lauter Musik durch die Nachbarschaft
  • 10 % bei Lärmbelästigung durch Lüftungsanlage einer benachbarten Bar
  • 12 % bei Klopfgeräuschen durch die Heizung
  • 20 % bei ständiger nächtlicher Ruhestörung durch Nachbarschaft
  • 25 % bei Baulärm durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück
  • 50 % bei übermäßigem Lärm von Mitmietern und -mieterinnen