Kinderlärm stört Sie oder die Nachbarschaft? Diese Rechte haben Sie als Mieter und Mieterinnen
Lärm führt immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Mieterinnen. Für Kinder gelten besondere Regelungen, über die Sie im folgenden Text umfassend informiert werden. Kinder genießen größere Freiheiten als Erwachsene, dürfen jedoch auch nicht immer unbegrenzt laut sein. Ab welchem Punkt Kinderlärm gesetzlich verboten ist, hängt stark vom Alter der Kinder ab, denn es wird davon ausgegangen, dass sie mit zunehmendem Alter Grenzen bezüglich der Lautstärke immer besser verstehen und einhalten können. Lassen Sie sich von Uwe Heichel, Rechtsanwalt für Mietrecht, dazu beraten.
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Warum ist Kinderlärm anders als andere Lärmbelästigungen?
Im Gegensatz zum Lärm einer Baustelle muss Kinderlärm in einem gewissen Rahmen toleriert werden und kann auch kein Kündigungsgrund für Nachbarinnen und Nachbarn sein. Kinderlärm ist laut Gesetz keine „schädliche Umwelteinwirkung“. Das liegt daran, dass Kinder und Familien rechtlich einen besonderen Schutz erhalten und Eltern davon abgesehen auch nur in begrenztem Umfang dazu in der Lage sind, den Lärm ihrer Kinder zu beeinflussen. Sicher kennen Sie es aus eigener Erfahrung, dass kleine Kinder beim Spielen nicht von lautem Lachen abzuhalten sind und dass Babys vor allem, wenn sie nachts aufwachen, häufig zu schreien beginnen. Könnten Eltern das verhindern, würden sie das sicher schon aus eigenem Interesse tun. Dementsprechend ist auch die Nachbarschaft zur Rücksichtnahme angehalten und können eine vollkommen ungestörte Ruhe nicht erzwingen.
Pflichten von Eltern und Kindern
Eltern sollten grundsätzlich versuchen, die eigenen Kinder zum ruhigen Spielen und rechtzeitigen Zubettgehen zu bewegen. Nachtruhe und Rücksichtnahme werden daher in gewissem Ausmaß auch von Kindern erwartet. Aber gerade Babys und Kleinkinder können nicht oder nicht voll und ganz verstehen, warum sie leise sein sollen. Kinder können außerdem ihre emotionalen Impulse erst wenig oder noch gar nicht kontrollieren und sich daher in vielen Fällen schlichtweg nicht beherrschen. Da sich diese Fähigkeit in der kindlichen Entwicklung jedoch immer stärker ausbildet, kann sie in dieser Hinsicht mit zunehmendem Alter immer mehr von einem Kind erwartet werden.

Manchmal geht die Belastung über „üblichen Kinderlärm“ hinaus
Generell dürfen Kinder also Lärm machen. Lösen Kinder eine Lärmbelästigung durch ein bewusst rücksichtsloses Verhalten aus, welches verhindert werden könnte, können Sie jedoch rechtlich dagegen vorgehen. Zu so einem vermeidbaren Verhalten zählt unter anderem Folgendes:
- Ein langanhaltendes Fahren mit dem Bobbycar in oberen Stockwerken
- Ein langanhaltendes Prellen eines Balls auf Böden oder an Wänden des Hauses
- Das Springen von Möbeln
In Zweifelsfällen kann es für Sie sinnvoll sein, sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt zu wenden, die Sie kompetent zur Rechtslage beraten können. Im Allgemeinen empfiehlt es sich sowohl für Elternteile als auch für Nachbarn und Nachbarinnen, Rücksicht auf das Wohlbefinden der anderen zu nehmen. So können Sie Konflikte am leichtesten umgehen.
FAQ Kinderlärm
Was gilt als normaler Kinderlärm?
Familien und Kinder werden vom Gesetzgeber besonders geschützt, weswegen Kinderlärm laut Gesetz grundsätzlich keine „schädliche Umwelteinwirkung“ darstellt. Nachbarn und Nachbarinnen müssen lärmende Kinder daher in bestimmten Maßen tolerieren. Das liegt insbesondere auch daran, dass Eltern das Geschrei von Babys oder den Spiel- und Bewegungsdrang von Kindern nur in bestimmten Maßen unterbinden können. Verursachen Kinder dagegen bewusst rücksichtslos Lärm, den Eltern verhindern könnten, übersteigt dies den normalen oder üblichen Kinderlärm. Beispiele hierfür sind insbesondere
- andauerndes Herumspringen,
- lautes und langanhaltendes Ballspielen in der Wohnung oder
- mehrstündiges, lautstarkes Schlagzeugspielen.
Für die Grenzziehung zwischen normalem und übermäßigem Kinderlärm sind auch die Ruhezeiten relevant. Grundsätzlich ist Lärm in der Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu vermeiden. Hierbei gelten strengere Maßstäbe, je älter und damit verständiger Kinder sind.
Ist eine Kündigung wegen Kinderlärm möglich?
Da normaler Kinderlärm als „vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache“ gilt, müssen ihn Nachbarn und Nachbarinnen und damit auch Vermietende in bestimmten Maßen hinnehmen. Tolerieren Eltern aber beispielsweise regelmäßig mutwillige Lärmverursachung durch die Kinder über einen erheblichen Zeitraum, können Vermietende die Eltern zunächst abmahnen und bei wiederholtem Fehlverhalten den Mietvertrag kündigen. Dafür ist aber ein erhebliches Fehlverhalten erforderlich, wie beispielsweise häufiges lautes Toben der Kinder in den Nachtstunden. Ob ein solches erhebliches Fehlverhalten vorliegt, sollten Sie von einem erfahrenen Anwalt oder Anwältin für Mietrecht prüfen lassen.
Gibt es Unterschiede in der Regelung von Kinderlärm in Mietwohnungen und Eigentumswohnungen?
Die vorstehenden Grundsätze zur Zulässigkeit von Kinderlärm gelten grundsätzlich für Miet- und Eigentumswohnungen gleichermaßen. Nur bei rücksichtslosem Verhalten der Eltern können Nachbarn und Nachbarinnen gegen den Kinderlärm vorgehen und einen Anspruch auf Unterlassung der Ruhestörung gegen die Eltern geltend machen.
Ist es möglich, eine Wohnung aufgrund von Kinderlärm zu kündigen?
Fühlen sich Mieter und Mieterinnen vom Lärm der Nachbarskinder belästigt, können sie im ersten Schritt versuchen, eine Mietminderung gegen ihren Vermieter oder ihre Vermieterin durchzusetzen. Hierfür empfiehlt es sich, ein detailliertes Lärmprotokoll zu erstellen, das folgende Angaben enthält:
· Art des Lärms,
· Tageszeit sowie
· Dauer und Frequenz der Lärmbelästigung.
Andere Nachbarn und Nachbarinnen sollten die im Lärmprotokoll festgehaltenen Angaben bezeugen können.
Erreicht die Lärmbelästigung ein Ausmaß, das die Gesundheit der Mietpartei gefährdet, ist auch eine fristlose Kündigung der Wohnung denkbar. Eine Gesundheitsgefährdung kommt vor allem bei regelmäßiger, erheblicher, nächtlicher Lärmbelästigung in Betracht. Vorrangig sollten Mieter und Mieterinnen aber den Lärm dem Vermieter oder der Vermieterin melden und sein bzw. ihr Einschreiten abwarten.
Wie kann man eine gute Nachbarschaft trotz Kinderlärm aufrechterhalten?
Wenn Sie sich durch Kinderlärm in Ihrer Nachbarschaft gestört fühlen, sollten Sie zunächst immer das persönliche Gespräch suchen. Viele Eltern wissen gar nicht, wie hellhörig ihre Wohnung ist und welche Lautstärke das Toben Ihrer Kinder erreicht. Gleichzeitig sollten auch Eltern versuchen, Rücksicht auf ihre Nachbarn und Nachbarinnen zu nehmen. Durch diese Schritte lässt sich häufig schon eine schnelle, unkomplizierte und vor allem einvernehmliche Lösung finden. Ich berate Sie gerne umfassend zu einem sinnvollen und effizienten Vorgehen.
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