Ist ein Wanddurchbruch in der Eigentumswohnung erlaubt?

Die Frage, ob ein Wanddurchbruch in einer Eigentumswohnung erlaubt ist, wirft wichtige rechtliche Überlegungen auf. In diesem Beitrag stelle ich Ihnen zwei relevante Urteile zum Thema vor, die hinreichende Antworten liefern.

Sie planen einen Wanddurchbruch, wollen aber vorab die rechtliche Grundlage klären? Gerne bin ich als Ihr Anwalt für Wohneigentumsrecht in Berlin für Sie tätig.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Urteil vom 15.07.2015 am Amtsgericht Karlsruhe
  3. Urteil vom 21.12.2000 am Bundesgerichtshof
  4. Rechtsberatung von Rechtsanwalt Uwe Heichel

Das Wichtigste in Kürze

  • Gemäß einem Urteil vom 15.07.2015 am Amtsgericht Karlsruhe ist ein Wanddurchbruch zwischen nebeneinanderliegenden Wohnungen zulässig, solange keine Gefahren für das Gebäude entstehen und weder die Statik noch der Brandschutz gefährdet werden.
  • Laut dem Urteil vom 21.12.2000 am Bundesgerichtshof ist ein Wanddurchbruch akzeptabel, solange keine wesentliche Beeinträchtigung der Substanz des Gemeinschaftseigentums vorliegt und keine Gefahr für die Stabilität des Gebäudes und die Brandsicherheit entsteht.
  • Um Ihren individuellen Fall zu prüfen, ist es wichtig, juristische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ist ein Wanddurchbruch in der eigenen Wohnung erlaubt?
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Urteil vom 15.07.2015 am Amtsgericht Karlsruhe

Einer der jüngsten Fälle wurde am Amtsgericht Karlsruhe verhandelt. Das Urteil vom 15.07.2015 (Az. 9 C 299/14 WEG) entschied zugunsten der Person, die den Wanddurchbruch plante. Dabei formulierte das Gericht folgende Leitsätze:

  • Der Wanddurchbruch durch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Wand zum Zwecke der Verbindung zweier nebeneinanderliegender Wohnungen durch einen Miteigentümer oder eine Miteigentümerin ist zulässig, wenn hierdurch keine Gefahren für das Gebäude begründet werden, namentlich weder Statik noch Brandschutz gefährdet werden. 
  • Dies gilt auch dann, wenn der Wanddurchbruch vorübergehend mit erheblichen Beeinträchtigungen, namentlich eintägigem Baulärm, und der Gefahr vorübergehender Feuchtigkeit verbunden ist.

Urteil vom 21.12.2000 am Bundesgerichtshof

In einem früheren Urteil vom Bundesgerichtshof vom 21. Dezember 2000 (Az.: V ZB 45/00) wurden folgende Leitsätze beschlossen:

  • Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer und -eigentümerinnen nicht hinnehmbaren Nachteil dar.
  • Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist.
  • Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungseigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines oder einer Beteiligten, dem der Gegner oder die Gegnerin nicht widersprochen hat, entschieden werden.

Rechtsberatung von Rechtsanwalt Uwe Heichel

Wie ersichtlich wird, gibt es verschiedene Faktoren, die beeinflussen, ob ein Wanddurchbruch in einer Eigentumswohnung zulässig ist. So spielt z. B. eine Rolle, ob es sich bei der Wand um Gemeinschaftseigentum handelt oder nicht, ob die Statik und der Brandschutz gefährdet sind, ob der Durchbruch mit der Teilungserklärung konform geht, uvm.

Als Fachanwalt für Wohneigentumsrecht in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf berate ich Sie gerne zu Ihrem Anliegen. Fragen Sie mich jederzeit unverbindlich unter der 030 – 264 753 870 0 an.