Kündigung wegen Verstoß gegen die Hausordnung: Was ist möglich?

Vermieterinnen und Vermieter sind zwar nicht verpflichtet, eine Hausordnung zu formulieren. Eine Hausordnung hilft aber maßgeblich dabei, das Zusammenleben der Mieterinnen und Mieter zu regeln. Sie beinhaltet unter anderem Sicherheitsaspekte, Ruhezeiten, Bestimmungen zu Haustieren, Rauchen und Schließzeiten der Haustüre sowie Grundsätze zur Gartennutzung, sofern es einen gemeinschaftlichen Gartenbereich gibt.

Wenn Mieterinnen und Mieter die Hausordnung nicht einhalten, kann das Konsequenzen haben. Doch ist deswegen auch eine Kündigung rechtlich möglich? Ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin, erläutere Ihnen, was Sie zur Kündigung wegen Verstößen gegen die Hausordnung wissen sollten und welche Rechte sowohl Vermieterinnen und Vermieter als auch Mieterinnen und Mieter haben.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Kündigung wegen Missachtung der Hausordnung: Ist das rechtlich möglich? 
  3. Bei welchen Verstößen gegen die Hausordnung kann eine Kündigung auf mich zukommen?
  4. Welche Rechte haben Vermieter und Vermieterinnen, welche Mieterinnen und Mieter?
Kündigung wegen Hausordnungs-Verstoß
MichaelJBerlin – stock.adobe.com

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer sich nicht an die Hausordnung hält, muss im schlimmsten Fall mit einer Kündigung rechnen. 
  • Einer Kündigung muss eine Abmahnung vorausgehen. 
  • Mieterinnen und Mieter sollten wissen, was die Hausordnung festlegen darf und was nicht.

Kündigung wegen Missachtung der Hausordnung: Ist das rechtlich möglich?

Mieterinnen und Mietern kann nicht die Kündigung ausgesprochen werden, weil sie einmalig gegen die Hausordnung verstoßen haben. Da die Hausordnung aber auch den Zweck erfüllt, das Zusammenleben zwischen den Mieterinnen und Mietern zu regeln, können Verstöße nicht ohne Konsequenzen bleiben. Kommt es zur Missachtung der Hausordnung, erfolgt meist erst ein mündlicher Hinweis bezüglich des jeweiligen Fehlverhaltens und in zweiter Instanz eine Abmahnung durch die Vermieterin oder den Vermieter.

Sofern eine Abmahnung nicht den gewünschten Erfolg zeigt und Mieterinnen und Mieter erneut gegen die Hausordnung verstoßen, ist eine fristlose Kündigung allerdings möglich. In jedem Fall muss dieser aber eine Abmahnung vorausgehen. Insbesondere schwere und mehrfache Verstöße können die Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen.

Bei welchen Verstößen gegen die Hausordnung ist eine Kündigung denkbar?

Prinzipiell können alle Verstöße gegen die Hausordnung zur Kündigung führen, speziell dann, wenn sie mehrfach erfolgen. Für Vermieterinnen und Vermieter, die eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen wollen, ist es in jedem Fall ratsam, Verstöße zu dokumentieren. Das kann zum Beispiel in Form eines Lärmprotokolls erfolgen. Aber auch Zeuginnen und Zeugen können dabei helfen, Verstöße zu belegen, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen.

Welche Rechte haben Vermieterinnen und Vermieter, welche Mieterinnen und Mieter?

Vermieterinnen und Vermieter haben rechtlich mehr Möglichkeiten, sofern die Hausordnung Teil des Mietvertrags ist. Denn dann ist die Verordnung Teil eines Vertrags und damit rechtlich bindend. Sofern die Hausordnung lediglich als Aushang im Treppenhaus existiert, liegt bei Missachtung kein Vertragsverstoß vor. Es ist dann entsprechend schwieriger, eine fristlose Kündigung durchzusetzen. 

Wenn es jedoch zu einer mehrfachen und schweren Störung des Miteinanders im Haus kommt, ist auch hier eine Abmahnung möglich. Oft erfolgt jedoch erst eine Unterlassungsklage, bevor eine fristlose Kündigung durchsetzbar ist. 

Mieterinnen und Mieter müssen sich zwar an die Hausordnung halten, sollten aber wissen, dass es Punkte gibt, die die Hausordnung nicht vorschreiben darf, darunter zum Beispiel Folgendes:

  • generelles Musizierverbot
  • Verbot von Kinderlärm
  • Verbot von Kinderwagen und Rollatoren im Hausflur
  • Duschverbot nach 22:00 Uhr 
  • Übernachtungsverbot von Besucherinnen und Besuchern 

Dennoch sollten Mieterinnen und Mieter wissen, dass auch diese Regelungen Spielraum lassen. Die Vermieterin oder der Vermieter darf beispielsweise festlegen, dass Musizieren während der Ruhezeiten verboten ist oder Kinderwagen nicht im Hausflur abgestellt werden dürfen, sofern es eine geeignete Alternative gibt. 

Als Fachanwalt für Mietrecht berate ich Sie gerne rund um Verstöße gegen die Hausordnung und Ihre Rechte und Pflichten als Vermieterin oder Vermieter. Aber auch, wenn Sie Mieterin oder Mieter sind und Ihnen eine Missachtung der Hausordnung vorgeworfen wird, stehe ich Ihnen kompetent zur Seite.