Heizungsreparatur: Wer trägt die Kosten?

Heizungsreparaturen sind insbesondere in der kälteren Jahreszeit ein viel diskutiertes Thema zwischen Vermieter bzw. Vermieterin und Mieter bzw. Mieterin. Sobald es draußen kälter wird, ist eine funktionierende Heizung in der Mietwohnung unabdinglich und eine Hauptleistungspflicht aus dem Mietvertrag. Doch wie ist zu verfahren, wenn die Heizungsanlage nach der Sommerpause nicht mehr einwandfrei heizt? In welchen Fällen muss der Vermietende eine Reparatur durchführen und wann ist es Sache des Mietenden, den Mangel zu beheben? Und wie kann ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin helfen, wenn es Probleme in der Abwicklung gibt? Dies erfahren Sie im folgenden Beitrag. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine funktionierende Heizung ist eine Hauptleistungspflicht im Mietvertrag. 
  • Bei einem Mangel hat der Mieter bzw. die Mieterin ein Recht auf Reparatur. 
  • Gegebenenfalls kann die Miete gemindert werden. 

Heizungsreparatur: Gesetzliche Grundlagen

Das Gesetz sieht vor, dass zu einem ordnungsgemäßen Mietvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch eine funktionierende Heizung gehört. Die Möglichkeit, in der Mietwohnung – insbesondere in der kälteren Jahreszeit – zu heizen, stellt ein Grundbedürfnis der Mieter und Mieterinnen dar und ist daher in jedem Mietvertrag über Wohnraum als Hauptleistungspflicht des Vermieters bzw. der Vermieterin enthalten. 

Dabei muss es möglich sein, eine Wohnung zwischen 6 Uhr morgens und 23 Uhr abends ausreichend zu heizen, sodass in den Wohnräumen eine Mindesttemperatur von 20 Grad besteht. Ist dies nicht möglich und liegt der Fehler in der nicht ordnungsgemäß funktionierenden Heizung, liegt ein Mietmangel vor. Durch diesen ist der Mieter bzw. die Mieterin darin beeinträchtigt, die Wohnung, wie vertraglich vereinbart, zu nutzen. 

Wann muss der Vermieter bzw. die Vermieterin Reparaturen durchführen? 

In der Regel hat der Vermieter bzw. die Vermieterin die außergewöhnlichen Kosten der Instandhaltung und Reparaturen als Eigentümer bzw. Eigentümerin der Wohnung auch zu tragen. Daher sollten Sie folgende Schritte einhalten, wenn Sie einen Mangel an der Heizung feststellen: 

  • Geben Sie unverzüglich Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin Bescheid und schildern Sie detailliert den Mangel
  • Nennen Sie den genauen Zeitpunkt, an dem das Problem zum ersten Mal aufgetreten ist.
  • Fordern Sie Ihren Vermieter bzw. Ihre Vermieterin konkret zur Behebung des Mangels auf. 

Um hinsichtlich möglicher Beweise besser gestellt zu sein, bietet es sich an, dass Sie dies Ihrem Vermieter bzw. Ihrer Vermieterin schriftlich mitteilen und ggf. auch per Einschreiben, um die Zustellung des Schreibens nachweisen zu können. 

Eine Mietminderung sollten Sie nur geltend machen, wenn die Heizung für längere Zeit, sprich für mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage, ausfällt oder konstant eine zu geringe Temperatur erreicht wird. Nur kurzzeitige Ausfälle der Heizungsanlage stellen dagegen keinen Grund für eine Mietminderung dar. Gerne berate ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel, Sie zum Vorgehen wegen Mietminderung. 

Wann muss der Mieter bzw. die Mieterin Reparaturen durchführen? 

Der Vermietende darf die Kosten für eine Reparatur der Heizungsanlage grundsätzlich nicht auf seine Mieter bzw. Mieterinnen umleiten. Während die Kosten für die Wartung der Heizung dann vom Mieter bzw. der Mieterin übernommen werden müssen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde, müssen einzelfallbedingte Instandhaltungskosten vom Vermieter bzw. der Vermieterin selbst getragen werden. 

Was tun, wenn es Probleme gibt? 

Sollte Ihr Vermieter bzw. Ihre Vermieterin nach Ihrem Reparaturverlangen eine Instandsetzung der Heizungsanlage verweigern, können Sie ihn erneut dazu auffordern und eine Frist dafür setzen. Sollte er oder sie sich weiter weigern, empfiehlt es sich, rechtliche Schritte einzuleiten. Ich berate Sie gerne zu allen Themen aus dem Mietverhältnis und speziell zum Vorgehen bei der Reparatur der Heizungsanlage. Als Fachanwalt für Mietrecht übernehme ich die Korrespondenz mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin für Sie und mache Ihre Rechte zunächst außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend. 

Fazit

Ein gutes Miteinander zwischen Mieter bzw. Mieterin und Vermieter bzw. Vermieterin ist wichtig für ein harmonisches und langes Mietverhältnis. Um dieses nicht zu gefährden, ist ein effektives und empathisches Vorgehen bei Problemen unerlässlich. Wenden Sie sich daher bei Unstimmigkeiten frühzeitig an einen Fachanwalt für Mietrecht, um langwierige Verfahren zu vermeiden und Ihre Rechte schnellstmöglich durchzusetzen. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin in meiner Kanzlei für weitere Informationen.