Renovierungspflichten beim Auszug: Welche Arbeiten Mieter wirklich leisten müssen

Der letzte Tag im alten Zuhause rückt näher. Alle Kisten sind gepackt. Doch eine Frage bleibt: Muss die Wohnung renoviert werden, bevor es zur Schlüsselübergabe kommt? Viele Mieter und Mieterinnen stehen genau vor diesem Problem und sind unsicher, welche Arbeiten tatsächlich vorgeschrieben sind. Nicht selten finden sich im Mietvertrag Klauseln zu Schönheitsreparaturen oder Endrenovierungen. Doch als Anwalt für Mietrecht weiß ich aus Erfahrung: Nicht jede Klausel ist wirksam.

Entscheidend ist, was rechtlich zulässig ist und was nicht. Dieser Beitrag zeigt, welche Renovierungspflichten beim Auszug wirklich bestehen, welche Klauseln unwirksam sind und wie Sie als Mieter oder Mieterin unnötige Kosten vermeiden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Renovierung beim Auszug ist gesetzlich nicht generell vorgeschrieben und ist nur zu leisten, wenn eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag besteht.
  • Mieter und Mieterinnen schulden in der Regel nur einfache Schönheitsreparaturen wie das Streichen von Wänden und Decken, das Lackieren von Innentüren und Heizkörpern sowie das Schließen von Dübellöchern, während umfangreiche Sanierungen und die Pflicht zur Beauftragung von Profis unzulässig sind.
  • Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf wirksame Klauseln, achten Sie auf unzulässige Vorgaben wie starre Fristen oder Profi-Ausführung und dokumentieren Sie den Wohnungszustand, um Ihre Pflichten klar abzugrenzen.

Die rechtliche Basis: Was besagt das Mietrecht zu Schönheitsreparaturen?

Unter Schönheitsreparaturen versteht das Gesetz jene Arbeiten, die dem Erhalt des Wohnraums dienen und Abnutzungsspuren des täglichen Lebens beseitigen sollen.

Gemeint sind damit in erster Linie kleinere Arbeiten wie das Tapezieren, Streichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Türen und Fensterrahmen von innen sowie kleinere Ausbesserungen an Böden.

Aber Achtung: Beim Auszug besteht kein allgemeiner Renovierungszwang. Eine Pflicht zur Renovierung entsteht erst, wenn sie wirksam im Mietvertrag vereinbart ist.

Der erforderliche Zustand der Wohnung ergibt sich aus dem Mietvertrag. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, müssen Sie in der Regel nicht streichen oder renovieren. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie mit der Vermietung eine entsprechende Vereinbarung oder einen Ausgleich getroffen haben.


Welche Renovierungspflichten beim Auszug sind zulässig?

Was aber fällt nun unter zulässige Vereinbarungen? Hier orientiert sich der Aufwand am tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung. Damit sind Sie nur zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, die den vertragsgemäßen Gebrauch wiederherstellen.

Typische Arbeiten, die Mieter und Mieterinnen leisten müssen, sind zum Beispiel:

  • Wände und Decken streichen oder tapezieren
  • Heizkörper von innen streichen
  • Innentüren sowie Fensterrahmen von innen lackieren
  • Dübellöcher schließen und kleine Ausbesserungen vornehmen
  • Teppichböden reinigen, soweit dies üblich und zumutbar ist

Alles, was über diese Schönheitsreparaturen hinausgeht, etwa das Abschleifen von Parkett oder umfassende Sanierungen, ist in der Regel Sache des Vermieters bzw. der Vermieterin. Auch darf dieser keine fachgerechte Ausführung durch einen Handwerksbetrieb verlangen. Beauftragt der Vermieter oder die Vermieterin dennoch eine Firma, müssen Sie die Rechnung nicht zahlen.

Tipp: Prüfen Sie vor Beginn der Arbeiten Ihren Mietvertrag, um Ihre tatsächlichen Pflichten zu klären. Eine wirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen umfasst in der Regel einfache Arbeiten, die die Wohnung für Nachmieter und -mieterinnen optisch auffrischen.


Sonderfälle und typische Streitfragen bei der Wohnungsübergabe

Besonders heikel wird es, wenn der normale Abnutzungsgrad überschritten ist. Kleinere Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer im Parkett oder Bohrlöcher gehören grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch und müssen vom Vermieter oder der Vermieterin hingenommen werden.

Liegen jedoch starke Abnutzungsspuren oder größere Schäden vor, etwa großflächige Brandflecken im Teppich, massive Wandverschmutzungen oder beschädigte Türen, kann der Vermieter bzw. die Vermieterin Schadensersatz verlangen. Maßgeblich ist immer, ob es sich um gewöhnliche Abnutzung oder um eine Pflichtverletzung handelt.


So gehen Mieter und Vermieter Konflikten bei der Renovierung aus dem Weg

Um Streit und unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Pflichten frühzeitig zu klären, also am besten bereits vor der Kündigung. Eine offene Kommunikation und eine umfassende Dokumentation schaffen Rechtssicherheit für beide Seiten.

Tipps für die Dokumentation und das Festhalten des Wohnungszustands:

  • Übergabeprotokoll: Beim Ein- und Auszug sollte der Zustand aller Räume, Wände, Böden und Installationen in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden.
  • Fotos und Videos: Eine lückenlose visuelle Dokumentation des Zustands dient als wichtiger Beweis, falls später Uneinigkeit entsteht.
  • Zeugen: Bei der Wohnungsübergabe kann eine neutrale Person anwesend sein, die den Zustand bestätigt.
  • Mängel: Abnutzungen, Schäden oder Besonderheiten sollten konkret und nachvollziehbar im Protokoll aufgeführt werden.
  • Unterschriften: Sowohl Mieter und Mieterinnen als auch Vermieter und Vermieterinnen sollten das Protokoll unterschreiben, damit es rechtlich belastbar ist.
  • Kopien: Jede Partei sollte ein vollständiges Exemplar des Übergabeprotokolls erhalten und sicher verwahren.

Zusammenfassung und Fazit

Beim Auszug besteht kein allgemeiner Renovierungszwang. Renovierungen sind nur geschuldet, wenn sie wirksam im Mietvertrag vereinbart wurden. Erlaubt sind einfache Schönheitsreparaturen wie das Streichen von Wänden und Decken, Innentüren oder Heizkörpern sowie kleine Ausbesserungen. Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, müssen Sie in der Regel nicht streichen, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

Prüfen Sie daher stets sorgfältig Ihre Mietvertragsklauseln. Sie sind unsicher, welche Klauseln wirksam sind oder welche Arbeiten Sie wirklich schulden? Gerne übernehmen wir die Prüfung Ihres Mietvertrags, bewerten Schönheitsreparaturklauseln und unterstützen Sie bei der Vorbereitung der Wohnungsübergabe inklusive Kommunikation mit der Gegenseite.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch in meiner Kanzlei in Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf. Ich bin Ihr Partner mit fundierter, mietrechtlicher Expertise und praxisnahen Lösungen.