Darf ein Balkon im WEG vergrößert werden?

Mit den ersten warmen Tagen startet für viele auch die Urlaubssaison auf „Balkonien“. Damit der Balkon tatsächlich zur gewünschten Oase wird, sind oftmals Verschönerungsarbeiten und nicht selten sogar überaus umfangreiche Renovierungsmaßnahmen notwendig. Bei Wohnungseigentum wirft sich daher rasch die Frage auf, welche Arbeiten am eigenen Balkon tatsächlich erlaubt sind und bei welchen Veränderungen die Nachbarschaft oder gar Verwaltung mitentscheiden müssen. Ich stehe Ihnen als Anwalt für WEG-Recht bei Fragen rund um Wohneigentum zur Seite und erkläre Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Fakten rund um Veränderungen am Balkon.

Inhaltsverzeichnis

  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Welche Rechte hat man am Balkon im WEG?
  3. Vergrößerung des Balkons
  4. Darf man den eigenen Balkon modernisieren?
  5. Nicht alle Veränderungen sind laut deutschem Recht erlaubt 

Das Wichtigste in Kürze

  • Reversible und kleinere Veränderungen dürfen in der Regel ohne vorherige Zustimmung der anderen Eigentumsparteien durchgeführt – dazu gehört das Aufstellen von Mobiliar und Pflanzen.
  • Bei Vergrößerungen ist stets eine Baugenehmigung einzuholen.
  • Bei Verglasungen oder Veränderungen an der Trennwand ist meist ebenfalls die Zustimmung durch alle anderen Eigentümer und Eigentümerinnen notwendig.

Welche Rechte hat man am Balkon im WEG?

Beim Balkoneigentum handelt es sich um eine Kombination aus Gemeinschafts- und Sondereigentum. Praktische Konsequenz daraus ist, dass bestimmte Aspekte am Balkon nach individuellen Wünschen gestaltet werden können, während andere der Zustimmung durch die Eigentümergemeinschaft bedürfen oder gar ganz untersagt sind – beispielsweise aus baustatischen Gründen oder auch aufgrund von Verwaltungsvorschriften. Verfügt das Gebäude grundsätzlich über keine Balkone, fällt ein eigenmächtiger Anbau eines Balkons stets unter maßgebliche bauliche Veränderungen, für die eine Zustimmung aller anderen Wohneigentümer und -eigentümerinnen notwendig ist.

Vergrößerung des Balkons

Wer einen bestehenden Balkon räumlich vergrößern möchte, braucht dafür stets eine Baugenehmigung. Da ein Anbau auch die Statik beeinträchtigen kann, ist für einen Anbau, ebenso wie für eine Vergrößerung, zusätzlich die Beauftragung eines Statikers oder einer Statikerin notwendig. Bei der Vergrößerung entscheidet die Baubehörde nicht selten nach dem Prinzip „alles oder nichts“, was bedeutet, dass nicht nur bloß einer, sondern alle Balkone vergrößert werden müssen, um das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht zu beeinträchtigen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob es sich um eine Verlängerung der Front oder eine Verbreiterung handelt.

Darf ein Balkon im WEG vergrößert werden?
Casa imágenes – stock.adobe.com

Darf man den eigenen Balkon modernisieren?

Ob neue Fliesen, neue Fronten oder auch einfach ein neuer Anstrich – regelmäßige Modernisierungsarbeiten sind wichtig, damit die Optik, wie auch die Funktionalität gewahrt werden. Wie viel Kreativität ohne anderweitige Zustimmung erlaubt ist, hängt in erster Linie vom Umfang sowie von der Sichtbarkeit der geplanten Veränderungen ab. 

Als Anhaltspunkt gilt dabei, ob die Modernisierungsarbeiten von außen einsehbar sind, aber auch, ob sie rückgängig gemacht werden können. Umgestaltungen, die von außen nicht deutlich zu sehen sind, bedürfen oftmals keiner weiteren Zustimmung. Dazu gehört beispielsweise das Verlegen eines neuen Bodens, sofern sich dadurch keine schall- oder temperaturdämmenden Nachteile für andere Eigentümer und Eigentümerinnen ergeben. Auch einen Sichtschutz, der sich wieder entfernen lässt, dürfen Sie aufstellen. Dasselbe gilt für Mobiliar, sofern nicht anders in der Hausverwaltung vereinbart.

Nicht alle Veränderungen sind laut deutschem Recht erlaubt 

Bei Veränderungen an folgenden Komponenten ist nach Gemeinschaftseigentum eine Zustimmung durch andere Wohneigentümer und -eigentümerinnen notwendig:

  • Balkongitter
  • Bodenplatten
  • Isoliermaterial
  • Balkondecke
  • Trennwand

Auch das Verglasen des Balkons sowie das Anbringen von Markisen oder anderen großflächigen Sonnenschutzvorrichtungen fällt unter das Gemeinschaftseigentum.