Title: Wozu benötigen Mieter / Vermieter in Berlin ein Wohnungsübergabeprotokoll?
Published: 25. September 2020
Last modified: 7. Februar 2024

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# Wozu benötigen Mieter / Vermieter in Berlin ein Wohnungsübergabeprotokoll?

 Veröffentlicht am 25. September 20207. Februar 2024

Das Wohnungsübergabeprotokoll sollte **bei jedem Ein- und Auszug** zur Anwendung
kommen. Es ist weit mehr als nur ein notwendiges Übel oder lästige Formalie. Von
dem richtigen Anfertigen eines Protokolls für die Übergabe einer Wohnung profitieren
alle Beteiligten. Im Folgenden erkläre ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin,
warum dieses Dokument so wichtig ist.

## Vorteile während der gesamten Mietdauer

Die Vorteile eines solchen Protokolls, das beim Einzug erstellt wurde, machen sich
nicht nur beim Auszug bemerkbar, sondern auch bereits während der Mietzeit. Selbst
wenn Sie die Wohnung bereits während der Besichtigung angesehen haben, ist beim 
Einzug noch Gelegenheit, **Schäden zu entdecken** und ggf. vom Vermieter die Beseitigung
dieser zu verlangen.

Auf jeden Fall gehören M**ängel in das Übergabe-Protokoll** eintragen. Der Rechtsklarheit
dient ein zusätzlicher Vermerk, dass Sie sich Ihre **Gewährleistungsrechte vorbehalten**.
Ohne diesen Nachweis ist eine spätere Mietminderung schwieriger durchzusetzen. Im
Falle eines Auszugs dient das Wohnungsübergabeprotokoll als Nachweis, dass Schäden
an der Wohnung nicht während der Mietzeit entstanden sind. Dadurch verhindern Sie,
dass der Vermieter Sie für die Schäden haftbar machen kann.

## Was sollte ein Wohnungsübergabeprotokoll beinhalten?

Es gibt keine gesetzliche Normierung für das Wohnungsübergabeprotokoll und damit
auch nicht für seinen Inhalt. Doch immer dann, wenn der Mieter und der Vermieter
über **Kosten**, **Reparaturen **oder auch über die **Anzahl der zurückzugebenden
Schlüssel** streiten, ist eine fehlende oder unvollständige Dokumentation der Grund.
Ein aussagekräftiges Wohnungsübergabeprotokoll beugt solchen Auseinandersetzungen
vor. Folgende Inhalte sollten aufgenommen werden:

Sämtliche Zählerstände an Heizkörpern, Stromzählern und Wasseruhren

 * Mängel, am besten durch Fotos dokumentiert
 * Anzahl an übergebenen Schlüsseln
 * Zustand der Wände hinsichtlich Anstrich, Tapete
 * Abreden, insbesondere Regelungen zu Renovierungen oder Reparaturen

Bei einem Einzug lassen Sie Ihren Mietvertrag günstig **von einem Anwalt** für Mietrecht
in Berlin **prüfen**. Das gilt auch für Eigentumswohnungen, bei denen ein Anwalt
für WEG-Recht in Berlin hilfreich ist.

## Wie gehe ich bei der Erstellung des Wohnungsübergabeprotokolls vor?

Der richtige Zeitpunkt für das Protokoll ist der **Tag des Ein- und Auszugs**. Alle
Möbel sollten aus der Wohnung heraus geräumt sein. Auch Renovierungsarbeiten sollten
zum Zeitpunkt des Wohnungsübergabeprotokolls abgeschlossen ein. Als ausziehender
Mieter ist die gemeinsame Übergabe auch deshalb wichtig, damit Sie die **Mietkaution
möglichst schnell zurückerhalten**. Bereiten Sie sich auf die Übergabe gut vor, 
zum Beispiel durch eine Beratung bei einem Anwalt für Mietrecht in Berlin. Prüfen
Sie vor dem Übergabetag:

 * Ist die Wohnung leer?
 * Ist die Wohnung sauber?
 * Sind Wasser- und Gashähne zugedreht?

## Können Schäden auch nachträglich ins Übergabe-Protokoll aufgenommen werden?

Es kann vorkommen, dass trotz einer gemeinsam durchgeführten Übernahme einschließlich
Wohnungsübernahmeprotokoll Schäden erst nach dem Einzug des Mieters entdeckt werden.
Diese Mängel sind daher nicht im Übergabe-Protokoll aufgelistet. Gleichwohl kann
der Mieter **bei schwerwiegenden Mängeln** vom Vermieter verlangen, dass dieser 
die Schäden behebt. Schwerwiegend sind zum Beispiel** Schimmelbefall, nicht funktionierende
Heizungen und Leitungen**. Gerade die Letztgenannten fallen meist erst nach dem 
Einzug auf. Hier ist der Vermieter verpflichtet, die Schäden auf seine Kosten zu
beheben.

Was ist mit kleineren Schäden? Dies können zum Beispiel ein **Kratzer auf dem Parkett
oder defekte Fliesen** sein. Solche kleineren Schäden muss der Mieter immer dann
akzeptieren und **hinnehmen**, wenn sie nicht im Wohnungsübergabeprotokoll aufgelistet
wurden.

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