Title: Mietkaution: Was ist erlaubt?
Published: 16. Dezember 2021
Last modified: 7. Februar 2024

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# Mietkaution: Was ist erlaubt?

 Veröffentlicht am 16. Dezember 20217. Februar 2024

Die Mietkaution ist ein **Sicherungsmittel** des Vermieters bzw. der Vermieterin–
insbesondere für den Fall, dass der Mieter oder die Mieterin der Mietzahlungspflicht
aus § 535 Abs. 2 BGB nicht nachkommt. Die Kaution bedarf einer besonderen Abrede
zwischen den Mietvertragsparteien. Diese wird zumeist **im** **Mietvertrag** **mit
festgehalten**. Über die gesetzlichen Beschränkungen der Kaution im [Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/)
informiere ich, Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin, Sie gerne und berate Sie in
etwaigen Fragen rund um die Mietkaution.

## Wie hoch darf eine Mietkaution sein?

Zunächst einmal bleibt dem Vermieter oder der Vermieterin ein Entscheidungsvorrecht,
wie viel Kaution er oder sie verlangt. Allerdings normiert § 551 BGB, dass eine 
Mietkaution **nicht höher als drei Monatsmieten** sein darf. Dieser Betrag ist abzüglich
der Betriebskosten zu sehen. Richtwert für die Berechnung ist daher die Nettokaltmiete.
Eine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrages über die maximale
Höhe der Mietkaution ist gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

## Anlage der Mietkaution 

Der Vermieter oder die Vermieterin darf die Mietkaution allerdings nicht einfach
so entgegennehmen und beispielsweise auf dem privat genutzten Girokonto „aufbewahren“.
Vielmehr sind sie gemäß § 551 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, die Kaution **bei einem
Kreditinstitut** zu den Konditionen eines Sparbuchs mit dreimonatiger Kündigungsfrist
und üblichem Zinssatz **anzulegen**.

## Rückzahlung der Mietkaution

![Mietkaution Ordner und Immobilie](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/wp-content/
uploads/sites/5970/2021/12/mietkaution-akten-ordner-beschriftet-mit-dem-wort-kaution-
liegt-neben-einem-haus-einer-waage-sowie-paragrafen-zeichen-auf-einem-schreibtisch-
skyline-einer-stadt-im-hintergrund.jpg)

 ©  MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Das Mietverhältnis ist beendet und Sie begehren die Rückzahlung Ihrer Mietkaution.**
Voraussetzung **für einen solchen Anspruch ist:

 * Beendigung des Mietverhältnisses
 * Rückgabe der Wohnung an den Vermieter oder die Vermieterin
 * Keine entgegenstehenden Zahlungsansprüche des Vermieters oder der Vermieterin

Unter diesen Erfordernissen ist der Vermieter bzw. die Vermieterin zur Zahlung der
Kaution verpflichtet. Überdies stehen Ihnen auch die mit der Spareinlage gewonnenen**
Zinsen** zu.

## Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Nebenkostenabrechnung

In der Praxis ist es Alltag geworden, dass Vermieter und Vermieterinnen die Rückzahlung
der Mietkaution oft mit Hinweis auf die noch **ausstehende Nebenkostenabrechnung**
verweigern. Dieser Ansicht kann allerdings entgegengehalten werden, wenn die zuletzt
erstellte Nebenkostenabrechnung im positiven Bereich war und keine Nachzahlungspflicht
begründete. Ohne das Vorliegen eines substantiierten Verdachts einer **Nebenkostennachzahlungspflicht**
kann der Vermieter oder die Vermieterin nicht ohne Weiteres die Mietkaution in voller
Höhe einbehalten.

## Welche Alternativen gibt es zur Mietkaution?

Eine Mietkaution, die in aller Regel drei Nettokaltmieten beträgt, ist für Wohnungssuchende
eine immense **finanzielle Zusatzbelastung** zu den ohnehin anstehenden Kosten eines
Umzugs. § 553 Abs. 2 BGB erlaubt Mietern und Mieterinnen zwar die Zahlung der Kaution
in **Teilleistungen**. Die Mietkaution bleibt aber dennoch ein finanzieller Einschnitt.
Alternativen zur Barkaution stellen daher die Vereinbarung einer **Bürgschaft** 
oder die Kombination aus Bürgschaft und Zahlung einer geringeren Mietkaution. Weiterhin
ist es möglich, sich mit **privaten Kleinkrediten** eine Geldquelle für die Aufbringung
der Kaution zu schaffen. Welche der Möglichkeiten Sie wählen, ist abhängig von Ihren
persönlichen Interessen. Ein Gespräch mit dem Vermieter oder der Vermieterin kann
sich hierbei als nützlich erweisen.

## Was Sie tun können bei zu viel gezahlter Mietkaution

Sollten Sie zu viel Mietkaution gezahlt haben oder **verzögert** der Vermieter bzw.
die Vermieterin unnötig die **Rückzahlung **der Kaution, so ist es für Sie wichtig,
schnell aktiv zu werden. Auch wenn Sie als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung
Fragen zur Zulässigkeit einer Mietkaution haben, stehe ich Ihnen mit **rechtlichem
Rat** zur Seite. Wenden Sie sich gerne an mich. Gemeinsam finden wir eine Lösung
für Ihre Herausforderungen bei der Mietkaution.

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[Ich kann meine Miete nicht mehr zahlen: Was nun?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietzahlung/)

[Lärmbelästigung durch Renovierung: Was können Mieterinnen und Mieter tun?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/laermbelaestigung-renovierung/)