Title: Haustiere in Mietwohnungen: Welche Regeln gelten für Mieter und Vermieter?
Author: RegioHelden
Published: 28. April 2025
Last modified: 24. September 2025

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# Haustiere in Mietwohnungen: Welche Regeln gelten für Mieter und Vermieter?

 Veröffentlicht am 28. April 202524. September 2025

Ein neuer Mietvertrag ist unterschrieben – der **Einzug** steht bevor. Doch schon
kurz darauf stellt sich eine entscheidende Frage: Dürfen die neuen Mieter und Mieterinnen
ihren **Hund mitbringen**? Oder was ist, wenn ein bestehender Mieter bzw. eine bestehende
Mieterin sich nachträglich eine Katze anschaffen möchte? Für viele Tierhalter und-
halterinnen wie auch Vermieter und Vermieterinnen ist das Thema Haustiere ein häufiger**
Auslöser für Meinungsverschiedenheiten**. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche
rechtlichen Grundlagen aus dem [Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/)
wirklich maßgeblich sind.

![Ein Paar zieht als Mieter mit Kartons und Hund in eine neue Wohnung ein](https://
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## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietwohnung-regeln-mieter-vermieter/?output_format=md#wichtigste-in-kuerze)
 2. [Was sagt das Mietrecht zur Haustierhaltung?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietwohnung-regeln-mieter-vermieter/?output_format=md#was-sagt-das-mietrecht-zur-haustierhaltung)
 3. [Welche Haustiere dürfen Mieter ohne Erlaubnis halten?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietwohnung-regeln-mieter-vermieter/?output_format=md#welche-haustiere-duerfen-mieter-ohne-erlaubnis-halten)
 4. [Genehmigungspflichtige Haustiere: Hund, Katze & Co.](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietwohnung-regeln-mieter-vermieter/?output_format=md#genehmigungspflichtige-haustiere)
 5. [Rechte und Pflichten der Vermieter bei Haustieren im Mietverhältnis](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietwohnung-regeln-mieter-vermieter/?output_format=md#rechte-pflichten-vermieter-haustiere)
 6. [Konflikte lösen: wenn Haustierhaltung zu Problemen führt](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietwohnung-regeln-mieter-vermieter/?output_format=md#konflikte-loesen-haustierhaltung)
 7. [Zusammenfassung und Fazit](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/haustiere-mietwohnung-regeln-mieter-vermieter/?output_format=md#fazit)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Ein generelles Verbot von Haustieren im Mietvertrag ist unzulässig. Laut BGH-
   Rechtsprechung dürfen pauschale Klauseln nicht wirksam vereinbart werden.
 * Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Ziervögel oder Fische dürfen ohne Zustimmung
   des Vermieters oder der Vermieterin gehalten werden, sofern sie niemanden stören
   oder Schäden verursachen.
 * Hunde, Katzen und andere größere oder auffällige Tiere sind zustimmungspflichtig.
   Vermieter und Vermieterinnen dürfen dabei nach sachlichen Kriterien entscheiden.
 * Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn es zu erheblichen Störungen kommt,
   z. B. durch Lärm, Geruch oder Schäden an der Wohnung.

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## Was sagt das Mietrecht zur Haustierhaltung?

Laut einer Statistik leben in Deutschland rund **34,3 Millionen Haustiere**. Mit
einem Anteil von 15,7 Millionen sind Katzen dabei die tierischen Lieblingsbegleiter
von Tierhaltern und -halterinnen. [1] (@WD: Verweis mit Fußnote verlinken) Dabei
gilt: Ein **generelles Verbot** von Haustieren im Mietvertrag ist **unzulässig**.
Das hat der Bundesgerichtshof bereits 1993 in einem Urteil entschieden (BGH, Az.
VIII ZR 10/92).

Doch auch wenn eine pauschale Klausel unzulässig ist, bedeutet das **nicht**, dass**
jede Tierhaltung automatisch erlaubt** ist. Das Mietrecht differenziert je nach 
Tierart. 

Dabei wird üblicherweise zwischen Kleintieren und größeren Haustieren unterschieden.

Zudem müssen Vermieter und Vermieterinnen prüfen, ob die Haltung eines Tieres **
unter Berücksichtigung aller Umstände** – etwa Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner
und -bewohnerinnen oder potenzielle Schäden – akzeptabel ist. Die Entscheidung erfolgt
also **individuell** und nicht nach starren Regeln.

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## Welche Haustiere dürfen Mieter ohne Erlaubnis halten?

Nicht alles, was im Mietvertrag zur Tierhaltung steht, ist rechtlich bindend. Mieter
und Mieterinnen dürfen bestimmte Tiere auch dann halten, wenn der Vertrag hierzu
nichts sagt oder sogar einschränkende Regelungen enthält. Gemeint sind sogenannte**
Kleintiere**. Sie dürfen **ohne vorherige Zustimmung** in die Wohnung einziehen.
Allerdings dürfen Vermieter und Vermieterinnen nachhaken und klären, um welches 
Tier es sich handelt. Denn auch nicht jedes Kleintier ist automatisch zustimmungsfrei.

Grundsätzlich gilt zunächst: Laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 340/06) zählen 
Tiere, die **in geschlossenen Behältnissen untergebracht** werden können, keine 
Schäden verursachen und das Zusammenleben im Haus nicht stören, zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache. Ihre Haltung ist somit ohne ausdrückliche Erlaubnis des 
Vermieters oder der Vermieterin erlaubt.

In diese Kategorie fallen beispielsweise:

 * Goldhamster
 * Meerschweinchen
 * Zwergkaninchen
 * Ziervögel
 * Zierfische
 * Wühlmäuse
 * Schildkröten

Es gibt aber auch **Kleintiere**, bei denen die Sachlage anders aussieht. **Frettchen
oder Ratten** etwa gehören zu den Kleintieren, fallen jedoch häufig durch starke
Geruchsentwicklung auf. In Bezug auf die Haltung in einer Mietwohnung ist bei diesen
tatsächlich eine **Genehmigung notwendig**.
Gleiches gilt für **Papageien, Schlangen,
Vogelspinnen oder Echsen**. Zwar sind Terrarien erlaubt, doch gefährliche Tierarten
müssen die Vermieter und Vermieterinnen nicht dulden. Auch bei einer **Vielzahl 
von Kleintieren**, etwa 20 Hamstern in einer Einzimmerwohnung, kann die Zustimmung
verweigert oder widerrufen werden.

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## Genehmigungspflichtige Haustiere: Hund, Katze & Co.

Anders verhält es sich bei Hunden und Katzen. Sie fallen nicht unter die Kategorie
der genehmigungsfreien Kleintiere. Bevor solche Tiere also in eine Mietwohnung einziehen
dürfen, ist grundsätzlich die **ausdrückliche Zustimmung des Vermieters** bzw. der
Vermieterin erforderlich.

Zwar gibt es vereinzelt Gerichtsurteile, in denen besonders **kleine, ruhige Hunderassen**
wie Yorkshire Terrier als Kleintiere gewertet wurden (u. a. LG Düsseldorf, Az. 24
S 90/93; LG Kassel, Az. 1 S 503/96), doch solche Einschätzungen sind rechtlich umstritten
und keineswegs allgemeingültig.
**Blindenführhunde** sowie Tiere, die **therapeutischen
Zwecken** dienen, unterliegen keiner Genehmigungspflicht. Eine vorherige **Erlaubnis**
durch den Vermieter oder die Vermieterin ist in diesen Fällen **nicht erforderlich**.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter bzw. die Mieterin entsprechende Nachweise
und Bescheinigungen vorlegen kann.

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## Rechte und Pflichten der Vermieter bei Haustieren im Mietverhältnis

**Klauseln**, die Tierhaltung pauschal untersagen oder nur Kleintiere erlauben, 
sind nach BGH-Rechtsprechung (Az. VIII ZR 168/12) **unwirksam**. Dennoch können 
Vermieter und Vermieterinnen im Mietvertrag regeln, dass vor der Anschaffung bestimmter
Tiere ihre **Zustimmung eingeholt werden muss**. Selbst dann, wenn eine Klausel 
mit generellem Verbot unwirksam ist.

Ob ein Tier zur Wohnung passt, hängt vom **Einzelfall** ab. Bei Katzen geht die 
Rechtsprechung in der Regel von einer Zustimmungspflicht aus. Bei Hunden ist eine**
Interessenabwägung** erforderlich. Hierbei berücksichtigt der Bundesgerichtshof (
Az. VIII ZR 340/06) unter anderem die Art, Anzahl und Größe des Tieres, die Wohnsituation
sowie die Belange der Nachbarn.

Ein Haustier kann vom Vermieter oder der Vermieterin abgelehnt oder dessen Besitz
nach bereits erteiltem Einverständnis widerrufen werden, wenn **triftige Gründe**
vorliegen:

 * Lärm- oder Geruchsbelästigung
 * Sicherheitsbedenken durch gefährliche Tiere
 * Schäden an der Mietsache
 * nachgewiesene Allergien anderer Hausbewohner oder -bewohnerinnen
 * übermäßige Anzahl an Tieren – auch bei Kleintieren
 * nicht artgerechte Haltung, z. B. ein großer Hund auf engem Raum

Die **Haltung mehrerer Haustiere** kann ebenfalls problematisch sein. Das Amtsgericht
Wiesbaden sah drei Katzen als Obergrenze (Az. 91 C 3026/12). Auch ungewöhnliche 
Haustiere wie Hühner auf dem Balkon müssen nicht akzeptiert werden (AG Köln, Az.
214 C 255/09).In der Regel stellt die Haustierhaltung allein jedoch **keinen Kündigungsgrund**
dar. Ein Vertragsverstoß hingegen kann im schlimmsten Fall zur Kündigung führen.

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## Konflikte lösen: wenn Haustierhaltung zu Problemen führt

Die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen kann schnell zum **Auslöser für Streit**
werden. Insbesondere dann, wenn die Abstimmung mit dem Vermieter oder der Vermieterin
nicht erfolgt ist. Selbst wenn ein Tier offiziell erlaubt wurde, kann es bei Beschwerden
zu einem **späteren Widerruf der Erlaubnis** kommen. Etwa dann, wenn dauerhaft Lärm
entsteht oder Nachbarn und Nachbarinnen sich erheblich gestört fühlen. Gleichzeitig
müssen auch diese gewisse Geräusche hinnehmen. In Mehrfamilienhäusern ist gelegentliches**
Hundegebell oder Vogelgezwitscher kein Kündigungsgrund**. Die Gerichte sehen solche
Geräusche als zumutbar an, solange sie im Rahmen bleiben.

**Beim Auszug** sollten Tierhalter und -halterinnen genau prüfen, ob Schäden entstanden
sind. **Verunreinigungen oder starke Abnutzungen**, die über das Übliche hinausgehen,
müssen ersetzt werden.

Zum **Zeitpunkt der Vertragsunterschrift** ist es für Vermieter und Vermieterinnen
empfehlenswert, darum zu bitten, dass Mieter und Mieterinnen **jegliche Tierhaltung
anzeigen**, auch wenn es sich nur um Kleintiere handelt. So lassen sich Missverständnisse
und Konflikte frühzeitig vermeiden.

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## Fazit

Haustiere sind im Mietrecht **grundsätzlich erlaubt**. Pauschale Verbote halten 
vor Gericht nicht stand. Während **Kleintiere** wie Meerschweinchen, Hamster oder
Fische **keiner Genehmigung bedürfen**, ist bei Hunden und Katzen die Zustimmung
des Vermieters oder der Vermieterin erforderlich.
Als **Anwalt für Mietrecht** in
Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um die**
Tierhaltung in Mietwohnungen**. Ob es um Streitigkeiten wegen eines Haustiers, um
die Durchsetzung oder den Widerruf einer Haltungserlaubnis geht – ich berate Sie
kompetent und zielgerichtet. Mieter und Mieterinnen sowie Vermieter und Vermieterinnen
finden in meiner Kanzlei einen zuverlässigen Ansprechpartner. Vereinbaren Sie jetzt
Ihr unverbindliches Erstgespräch!

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