Title: Eigentümergemeinschaften
Published: 5. Februar 2021
Last modified: 7. Februar 2024

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# Wie sind Sanierungen in Eigentümergemeinschaften geregelt?

Beim Besitz eines Hauses sind die Eigentümerverhältnisse meist klar. Bei **Eigentümergemeinschaften**
sieht das schon anders aus. Innerhalb dieser Gemeinschaften kann es schnell zu **
Streitigkeiten** kommen, beispielsweise bei der Frage, welche Eigentümer und Eigentümerinnen
die **Kosten einer Sanierung** in welchem Ausmaß tragen. In welchen Situationen 
dabei welche Rechte gelten, erfahren Sie hier. Wir beraten Sie gerne zum Thema [Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/).

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Berlin](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/wp-content/uploads/sites/5970/2021/08/
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## Unterscheidung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum

Ob alle Eigentümer und Eigentümerinnen zusammen eine Sanierung zahlen müssen oder
eine Person individuell zahlt, hängt davon ab, ob es sich beim zu sanierenden Bereich
um **Sondereigentum** oder **Gemeinschaftseigentum** handelt. Zum Sondereigentum
des oder der Einzelnen gehören etwa die Fliesen des Badezimmers, während das Treppenhaus
Gemeinschaftseigentum ist. Dementsprechend zahlen Sie als Wohnungseigentümer oder-
eigentümerin die Sanierung Ihres Badezimmers selbst und müssen diese Maßnahme zuvor
nicht mit anderen Eigentümern und Eigentümerinnen absprechen. Das Treppenhaus wird
dagegen gemeinsam saniert und die Kosten werden entsprechend aufgeteilt. Zum Gemeinschaftseigentum
zählen außerdem unter anderem:

 * Abflussrohre
 * Stützmauern
 * Aufzüge
 * Klingelanlagen
 * Kamine
 * Balkone
 * Dächer

## Sanierungsmaßnahmen trotz nicht vorhandenem Eigenbedarf

Dringt vom Keller Feuchtigkeit in die unteren Wohnungen, dann sind die Sanierungen
gemeinsam von allen Eigentümern und Eigentümerinnen zu tragen. Das gilt auch, wenn
Sie beispielsweise als Eigentümer oder Eigentümerin **selbst im dritten Stock** 
wohnen und mit der Feuchtigkeit **keine Probleme haben**, da diese zum Zeitpunkt
der Sanierung nicht bis zu Ihnen nach oben dringt. Dies ist zum einen sinnvoll, 
da Sie langfristig selbst im dritten Stock mit dem Problem konfrontiert würden, 
zum anderen profitieren Sie durch diese Regelung, wenn Sie von einem anderen Sanierungsbedarf
am Gemeinschaftseigentum betroffen sind und die gleiche Hilfe von den anderen Eigentümern
und Eigentümerinnen erhalten.

![Hände und Häuser als Symbol für Eigentümergemeinschaft](https://www.rechtsanwalt-
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berlin.jpg)

## Zeit und Geld – wichtige Faktoren

Ist eine Sanierung** dringend notwendig**, da ansonsten **Folgeschäden am Haus**
oder** gesundheitliche Schäden** zu erwarten sind, dürfen diese nicht verzögert 
werden. Handelt es sich dagegen um Sanierungen, die nicht eilen, kann sich eine 
Einigung deutlich länger hinziehen, da eine Verzögerung in dem Fall erlaubt ist.
Hierbei muss **Rücksicht auf die finanziellen Möglichkeiten** jedes einzelnen Eigentümers
und jeder Eigentümerin genommen werden. Ein Kompromiss sollte in jedem Fall angestrebt
werden und alle Eigentümer sowie Eigentümerinnen sind zu einem vernünftigen Diskussionsverhalten
angehalten. Befinden Sie sich in einer solchen Konfliktsituation, empfiehlt es sich,
die Lage eingehend zu diskutieren und in schwereren Konfliktfällen **zusätzlich 
einen Anwalt **oder eine Anwältin **einzuschalten.**

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## Sie müssen nicht jeder baulichen Veränderung zustimmen

Sollen bauliche Maßnahmen einzig aufgrund einer **Wertsteigerung** vorgenommen werden,**
müssen alle Eigentümer und Eigentümerinnen zustimmen**, die direkt davon betroffen
sind. Hier kann eine einzelne Person den Beschluss blockieren. Gegen sehr kostspielige
Veränderungen, wie die Verlegung eines teuren Fußbodens im Treppenhaus, können Sie
als Eigentümer oder Eigentümerin sich also wehren.

Was ist eine Eigentümergemeinschaft?

Die Eigentümergemeinschaft besteht aus Personen, die gemeinsam eine Immobilie erworben
haben. Beim Erwerb einer Eigentumswohnung, erwirbt man so zugleich auch einen **
Teil des Gesamtobjekts**. Dies ermöglicht dem Erwerber oder der Erwerberin nicht
nur, über seine oder ihre Eigentumswohnung zu verfügen, sondern auch über das Gesamteigentum
zu walten. Dies kann er oder sie jedoch nicht allein, sondern muss dies in Absprache
mit den anderen Eigentümern oder Eigentümerinnen regeln.  Der dem Wohnungseigentümer
oder der Wohnungseigentümerin zufallende Teil am Gesamtobjekt **ergibt sich aus 
der Relation zwischen Wohnung und übrigen Wohnobjekt**.

Wo sind die rechtlichen Grundlagen geregelt?

Die Eigentümergemeinschaft ist in § 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kodifiziert
und ist eine **gesetzliche Zwangsgemeinschaft**. Das WEG wurde im Jahre 1951 eingeführt
und vor kurzem, am 1. Dezember 2020, reformiert. Das Gesetz regelt detailliert die
Rechte und Pflichten, die sich aus der Eigentümergemeinschaft ergeben. Mit der Neuregelung
wurde die **Stellung des Verwalters oder der Verwalterin modifiziert** und ihm oder
ihr wurden mehr Befugnisse eingeräumt. Ab dem Jahr 2022 hat die Eigentümergemeinschaft
sogar einen Anspruch auf eine **zertifizierte Hausverwaltung**. Auch die vereinfacht
stattfindenden Modernisierungen sind nach der Gesetzesänderung dulden zu müssen.

Was entscheidet die Eigentümergemeinschaft? 

Die Rechte und Pflichten einer Eigentümergemeinschaft ergeben sich aus den gesetzlichen**
Regelungen des WEG, aus der Gemeinschafts- und der Hausordnung sowie den Beschlüssen**
der mindestens einmal jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung. 

Gesetzlich schreibt das WEG vor, eine **angemessene Instandhaltungsrücklage** anzulegen,
um beispielsweise für Kosten der Müllabfuhr und Verwaltungskosten gemeinschaftlich
aufkommen zu können. Über diesen gesetzlichen Rahmen hinaus steht es den Eigentümern
oder Eigentümerinnen frei, **weitreichendere Regelungen** zu treffen. 

Hierzu gehören:

 * Instandsetzung
 * Nutzungsvereinbarungen des gemeinschaftlichen genutzten Raums
 * Bestellung eines Verwalters oder einer Verwalterin 
 * Kostenverteilung

Was ist Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Teileigentum? 

Sondereigentum wird definiert als das **Eigentum an der in sich abgeschlossenen 
Wohneinheit**. Es gilt der Grundsatz: Die Wohnung ist Sondereigentum, die restliche
Wohnanlage steht in Gemeinschaftseigentum. Was nicht als Sondereigentum qualifiziert
werden kann, ist also zwingend gemeinschaftliches Eigentum. Dies sind vor allem **
Teile, die nicht dem Wohnen dienen** und jedem Mitglied der Eigentümergemeinschaft
zugänglich sind. Als Beispiele können hier Treppenhäuser, Dächer oder Aufzüge angeführt
werden, aber auch die Fassade und ein potentieller Garten zählen hierzu. **Teileigentum
hingegen meint Sondereigentum an Räumen**, die gewerblich oder freiberuflich genutzt
wurden. Teileigentum und Sondereigentum an Wohnungen unterscheiden sich im Ergebnis
also nur hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung.

Was sind Sondernutzungsrechte?

Bestimmten Eigentümer oder Eigentümerinnen im Rahmen der Gemeinschaft können an 
Grundstücksteilen Sondernutzungsrechte eingeräumt werden. Die Vereinbarung eines
solchen Rechts erfolgt über die **Teilungserklärung, die auch im Grundbuch eingetragen**
werden muss. Der Unterschied zwischen Sondereigentum und Sondernutzungsrechten ist,
dass erstere nur an Gebäudeteilen begründet werden können. Besondere Nutzungsrechte
können hingegen auch **an bestimmten Bereichen wie Parkplätzen, Terrassen oder Gartenanteilen**
vereinbart werden. So ist es bestimmten Eigentümern oder Eigentümerinnen möglich,
diese Flächen allein zu nutzen. Sondernutzungsrechte können sowohl bei Begründung
der Eigentümergemeinschaft als auch nachträglich durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer-
und Wohneigentümerinnen begründet werden.

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