Title: Eigenbedarfskündigung: Was ist zu beachten?
Published: 20. Juli 2021
Last modified: 28. November 2025

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# Eigenbedarfskündigung: Was ist zu beachten?

 Veröffentlicht am 20. Juli 202128. November 2025

Unter bestimmten Umständen kann ein Vermieter oder eine Vermieterin den Mietern 
und Mieterinnen aufgrund eines sogenannten Eigenbedarfs kündigen. Doch was heißt
das überhaupt und wann ist eine Eigenbedarfskündigung zulässig?

**Rechtsanwalt Uwe Eichel aus Berlin** klärt diese und alle weiteren wichtigen Fragen
zu diesem Thema.

## **Wie ist Eigenbedarf rechtlich definiert?**

Im **Bürgerlichen Gesetzbuch** ist der Eigenbedarf folgendermaßen geregelt: Es handelt
sich grundsätzlich um eine **ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses**, die 
vom Vermieter oder von der Vermieterin durchgeführt wird. Eigenbedarf liegt immer
dann vor, wenn er oder sie die komplette Wohnung entweder **selbst**, für **Familienangehörige**
oder auch eine **Pflegekraft** nutzen will. Dies muss er jedoch genau nachweisen
und es gibt einige **Regeln**, die eingehalten werden müssen. 

## **Wann ist eine Eigenbedarfskündigung zulässig, wann nicht?**

Ganz grundsätzlich hat der Vermieter oder die Vermieterin ein Recht auf Eigenbedarf,
wenn folgende Situationen vorliegen:

1. Der Vermieter oder die Vermieterin will das Wohnobjekt selbst nutzen. Das kann
zum Beispiel dann der Fall sein, wenn er oder sie mehr Wohnraum benötigt, aufgrund
einer Hochzeit oder der Geburt eines Kindes. Auch wenn er oder sie eine **neue berufliche
Tätigkeit** aufnimmt und die Wohnung sich näher an der neuen Arbeitsstelle befindet,
liegt Eigenbedarf vor. 

2. Der Vermieter oder die Vermieterin benötigt das Wohnobjekt, damit **Angehörige**
dort leben können, die aus seinem oder ihrem Haushalt stammen. Das kann zum Beispiel
das Kind, die Ehefrau oder auch die Lebensgefährtin sein. Zudem gehören zu dem akzeptierten
Personenkreis auch **die Großeltern, die Schwiegereltern, die Geschwister und die
Enkel**.

3. Die Eltern des Vermieters oder der Vermieterin brauchen eine größere Wohnfläche,
da sie **pflegebedürftig** sind und das **Pflegepersonal** gleich mit einzieht. 

4. Das Objekt soll von entfernt verwandten Personen genutzt werden. Allerdings muss
der Vermieter oder die Vermieterin dann nachweisen, dass es zwischen ihm oder ihr
und diesen eine **enge persönliche Bindung** gibt. Wird dabei betrogen, ist der 
Anspruch auf Eigenbedarf nicht mehr gültig. 

5. Das Objekt wird benötigt, um dort **Haushaltspersonal** unterzubringen. Dazu 
gehört zum Beispiel das Pflegepersonal oder auch ein Au-pair. 

 AdobeStock/ontrastwerkstatt

## **Wie kann man sich gegen eine unzulässige Kündigung wehren?**

In bestimmten Fällen kann sich der Mieter oder die Mieterin gegen eine unzulässige
Kündigung aufgrund von Eigenbedarf wehren. Das gilt zum Beispiel dann, wenn er oder
sie: 

 * sehr alt ist,
 * krank ist oder
 * bereits sehr lange in der Wohnung lebt.

Auch gilt dies, wenn der Vermieter oder die Vermieterin nachweisbar bei dem Grund
des Antrags auf Eigenbedarf gelogen hat, wie zum Beispiel bei den entfernt verwandten
Personen (siehe weiter oben). 

Es muss daher **genau geprüft** werden, wann ein Anspruch besteht und wann nicht.
Rechtsanwalt Uwe Heichel aus Berlin berät Sie gerne genauer zu diesem und allen 
weiteren Themen rund um den Eigenbedarf und Ihr Mietverhältnis.

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