Title: Darf ein Balkon im WEG vergrößert werden?
Author: RegioHelden
Published: 25. Juni 2023
Last modified: 7. Februar 2024

---

# Darf ein Balkon im WEG vergrößert werden?

 Veröffentlicht am 25. Juni 20237. Februar 2024

Mit den ersten warmen Tagen startet für viele auch die Urlaubssaison auf „Balkonien“.
Damit der Balkon tatsächlich zur gewünschten Oase wird, sind oftmals **Verschönerungsarbeiten**
und nicht selten sogar überaus umfangreiche Renovierungsmaßnahmen notwendig. Bei**
Wohnungseigentum** wirft sich daher rasch die Frage auf, **welche Arbeiten** am 
eigenen Balkon tatsächlich** erlaubt sind** und bei welchen Veränderungen die Nachbarschaft
oder gar Verwaltung mitentscheiden müssen. Ich stehe Ihnen als [Anwalt für WEG-Recht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/wohnungseigentumsrecht/)
bei Fragen rund um Wohneigentum zur Seite und erkläre Ihnen in diesem Artikel die
wichtigsten Fakten rund um Veränderungen am Balkon.

## Inhaltsverzeichnis

 1. [Das Wichtigste in Kürze](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/balkon-vergrosserung/?output_format=md#das-wichtigste-in-kuerze)
 2. [Welche Rechte hat man am Balkon im WEG?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/balkon-vergrosserung/?output_format=md#rechte-am-balkon-weg)
 3. [Vergrößerung des Balkons](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/balkon-vergrosserung/?output_format=md#vergroesserung-des-balkons)
 4. [Darf man den eigenen Balkon modernisieren?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/balkon-vergrosserung/?output_format=md#balkon-modernisieren)
 5. [Nicht alle Veränderungen sind laut deutschem Recht erlaubt ](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/balkon-vergrosserung/?output_format=md#veraenderungen-deutsches-recht)

## Das Wichtigste in Kürze

 * Reversible und kleinere Veränderungen dürfen in der Regel ohne vorherige Zustimmung
   der anderen Eigentumsparteien durchgeführt – dazu gehört das Aufstellen von Mobiliar
   und Pflanzen.
 * Bei Vergrößerungen ist stets eine Baugenehmigung einzuholen.
 * Bei Verglasungen oder Veränderungen an der Trennwand ist meist ebenfalls die 
   Zustimmung durch alle anderen Eigentümer und Eigentümerinnen notwendig.

## Welche Rechte hat man am Balkon im WEG?

Beim Balkoneigentum handelt es sich um eine **Kombination aus Gemeinschafts- und
Sondereigentum**. Praktische Konsequenz daraus ist, dass bestimmte Aspekte am Balkon
nach individuellen Wünschen gestaltet werden können, während andere der Zustimmung
durch die Eigentümergemeinschaft bedürfen oder gar ganz untersagt sind – beispielsweise
aus **baustatischen Gründen** oder auch aufgrund von **Verwaltungsvorschriften**.
Verfügt das Gebäude grundsätzlich über keine Balkone, fällt ein eigenmächtiger Anbau
eines Balkons stets unter maßgebliche bauliche Veränderungen, für die eine Zustimmung
aller anderen Wohneigentümer und -eigentümerinnen notwendig ist.

## Vergrößerung des Balkons

Wer einen bestehenden Balkon räumlich vergrößern möchte, braucht dafür stets eine**
Baugenehmigung**. Da ein Anbau auch die Statik beeinträchtigen kann, ist für einen
Anbau, ebenso wie für eine Vergrößerung, zusätzlich die **Beauftragung eines Statikers**
oder einer Statikerin notwendig. Bei der Vergrößerung entscheidet die Baubehörde
nicht selten nach dem Prinzip „alles oder nichts“, was bedeutet, dass nicht nur 
bloß einer, sondern alle Balkone vergrößert werden müssen, um das **Erscheinungsbild
des Gebäudes** nicht zu beeinträchtigen. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob
es sich um eine Verlängerung der Front oder eine Verbreiterung handelt.

![Darf ein Balkon im WEG vergrößert werden?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/
wp-content/uploads/sites/5970/2023/06/holzstuehle-und-teetisch-auf-dem-balkon.jpg)

Casa imágenes – stock.adobe.com

## Darf man den eigenen Balkon modernisieren?

Ob neue Fliesen, neue Fronten oder auch einfach ein neuer Anstrich – regelmäßige**
Modernisierungsarbeiten** sind wichtig, damit die Optik, wie auch die Funktionalität
gewahrt werden. Wie viel Kreativität ohne anderweitige Zustimmung erlaubt ist, hängt
in erster Linie vom Umfang sowie von der **Sichtbarkeit der geplanten Veränderungen**
ab. 

Als Anhaltspunkt gilt dabei, ob die Modernisierungsarbeiten **von außen einsehbar**
sind, aber auch, ob sie rückgängig gemacht werden können. Umgestaltungen, die von
außen nicht deutlich zu sehen sind, bedürfen oftmals keiner weiteren Zustimmung.
Dazu gehört beispielsweise das Verlegen eines neuen Bodens, sofern sich dadurch 
keine schall- oder temperaturdämmenden **Nachteile für andere Eigentümer** und Eigentümerinnen
ergeben. Auch einen Sichtschutz, der sich wieder entfernen lässt, dürfen Sie aufstellen.
Dasselbe gilt für Mobiliar, sofern nicht anders in der Hausverwaltung vereinbart.

## Nicht alle Veränderungen sind laut deutschem Recht erlaubt 

Bei Veränderungen an folgenden Komponenten ist nach **Gemeinschaftseigentum** eine
Zustimmung durch andere Wohneigentümer und -eigentümerinnen notwendig:

 * Balkongitter
 * Bodenplatten
 * Isoliermaterial
 * Balkondecke
 * Trennwand

Auch das **Verglasen des Balkons** sowie das Anbringen von Markisen oder anderen
großflächigen **Sonnenschutzvorrichtungen** fällt unter das Gemeinschaftseigentum.

## Beitragsnavigation

[Darf der Vermieter bzw. die Vermieterin das Grillen verbieten?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/grillen-balkon/)

[Balkonbepflanzung – was ist erlaubt?](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht-balkon-pflanzen/)