Title: Mietrecht: 5 Fälle, in denen Sie als Vermieter fristlos kündigen dürfen
Published: 21. August 2019
Last modified: 10. Oktober 2025

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# Mietrecht: 5 Fälle, in denen Sie als Vermieter fristlos kündigen dürfen

 Veröffentlicht am 21. August 201910. Oktober 2025

Das [Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/) ist an vielen Stellen
besonders darauf ausgelegt, den Mieter zu schützen. Deshalb ist es für diesen deutlich
einfacher, das Mietverhältnis zu kündigen, als für Sie als Vermieter. Jedoch haben
Mieter auch Pflichten, die im [Mietvertrag](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietvertrag/?output_format=md)
genau festgehalten sind.

Wenn diese wiederholt verletzt werden, können Sie als Vermieter eine fristlose Kündigung
aussprechen. Um Ihnen einen Überblick darüber zu verschaffen, wann dies der Fall
ist, habe ich, Ihr **Rechtsanwalt Uwe Heichel**, hier die fünf häufigsten Gründe
für eine fristlose [Kündigung](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/kuendigung-im-mietrecht/?output_format=md)
seitens des Vermieters zusammengestellt.

## 1. Mietzahlungen erfolgen nicht oder verspätet

Eine der Pflichten des Mieters ist es, den Mietbetrag **pünktlich** sowie in **voller
Höhe** auf das im Mietvertrag vereinbarte Konto zu überweisen. Wenn die Miete wiederholt
gar nicht oder nicht in vollem Umfang bei Ihnen eingeht, gilt dies als Vertragsverletzung.

Wenn der Mieter in einen **Zahlungsrückstand** von insgesamt **zwei Monatsmieten**
kommt, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung. Ebenso steht es, wenn 
die Miete regelmäßig zu spät eingeht. Allerdings müssen Sie den Mieter in diesen
Fällen mindestens einmal im Voraus abmahnen, damit die Kündigung rechtskräftig ist.

Zu beachten ist, dass eine fristlose Kündigung unwirksam wird, wenn der Mieter den
Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Kündigung begleicht.
Von dieser Ausnahmeregelung kann der Mieter jedoch nur zwei Mal binnen zweier Jahre
Gebrauch machen.

## 2. Vernachlässigung des Mietobjekts

Dem Mieter obliegt die **Sorgfaltspflicht** für den Mietgegenstand. Das heißt, dass
dieser das vermietete Objekt **nicht verwahrlosen lassen** und **keine mutwilligen
Schäden** verursachen darf. Zur Sorgfaltspflicht zählt der Schutz vor Brand und 
Frost sowie die angemessene Pflege der Mietsache.

Sollten Sie als Vermieter eine Vernachlässigung zu beklagen haben, müssen Sie dem
Mieter zunächst eine **Frist von zwei Monaten** einräumen, um sein Verhalten zu 
korrigieren. Ist nach Ablauf dieser Frist keine Besserung eingetreten, so können
Sie die außerordentliche Kündigung erteilen.

Wie schwerwiegend die Vertragsverletzung ist und ob diese eine Kündigung rechtfertigt,
sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem Anwalt klären.

## 3. Störung des Hausfriedens

Mit Unterzeichnung des Mietvertrages verpflichtet sich der Mieter, sich an die Hausordnung
zu halten. Wiederholte, schwerwiegende und vom Vermieter dokumentierte Fälle von**
Verletzungen der Hausordnung**, beispielsweise Ruhestörungen, können Sie zur fristlosen
Kündigung berechtigen. Sie müssen den Mieter jedoch **im Vorfeld schriftlich abmahnen**.

Auch Straftaten, die der Mieter begeht, wie Vandalismus oder körperliche Gewalt,
rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung, da sie für eine unzumutbare Situation
seitens des Vermieters sowie der Hausgemeinschaft sorgen.

## 4. Unerlaubte Untervermietung

Will der Mieter das Mietobjekt Dritten überlassen, benötigt er dafür Ihre Erlaubnis
als Vermieter. Wenn er die Mietsache heimlich oder gegen Ihren Willen vermietet 
oder ohne Bezahlung Dritten überlässt, gilt dies als Vertragsverletzung und rechtfertigt
eine fristlose Kündigung. Ausgenommen von dieser Regel sind die unten aufgeführten
Personengruppen, die der Mieter bei sich einziehen/leben lassen darf.

 * Ehepartner
 * Leibliche und adoptierte Kinder
 * Enge Familienangehörige

## 5. Unautorisierter Gewerbebetrieb im Mietobjekt

Dem Mieter steht es frei, einen Teil seiner Erwerbsarbeit von zu Hause zu erledigen,
wenn davon **keine Störungen der Hausgemeinschaft** wie Lärm- oder Geruchsbelästigungen
ausgehen. Zu diesen Fällen gehört beispielsweise das** Home Office**, welches generell
als erlaubt gilt.

Sollten jedoch ohne Ihre Erlaubnis eines Gewerbes regelmäßig Geschäftskunden in 
der Mietsache ein und aus gehen oder Warenanlieferungen stattfinden, so ist dies
ein Grund für eine Abmahnung. Wenn der Mieter seinen Gewerbebetrieb darauf nicht
einstellt, kann die fristlose Kündigung erfolgen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema [Mietrecht](https://www.rechtsanwalt-heichel.de/mietrecht/?output_format=md)
und Kündigung? Ich, Ihr Rechtsanwalt Uwe Heichel, bin Ihr kompetenter Ansprechpartner
in Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf.

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